Deutsch Senegalesischer Verein
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SATZUNG UND AUFNAHMEANTRAG DES DEUTSCHLAND-NANGADEF e.V.

Sie finden hier die Satzung und den Aufnahmeantrag als PDF-Datei zum Download.

   »Satzung - Deutschland-Nangadef e.V.«

   »Aufnahmeantrag - Deutschland-Nangadef e.V.«


SATZUNG DES DEUTSCHLAND-NANGADEF e.V.

Vorwort

Ausgehend von der Tatsache, dass die im Ausland lebenden Bürger Senegals durch hohe Geldzuwendungen einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Landes leisten, halten wir es für notwendig, die gegenseitigen Interessen Senegals und Deutschlands zu fördern, indem wir auf die kulturellen Potentiale von bilateralen Projekten aufmerksam machen. Der Verein, dessen Tätigkeitsbereich die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal umfasst, stützt sich auf die Mitarbeit der senegalesischen sowie der deutschen Behörden, Organisationen, Handelskammer und Institutionen. Der Verein soll sowohl Senegalesen und Deutschen, aber auch Organisationen und Institute, die am Vorwärtskommen Senegals sowie der Freundschaft und Solidarität zwischen den beiden Ländern interessiert sind, zusammenfassen.
DEUTSCHLAND-NANGADEF e.V. versteht sich als eine innovative Initiative zur Vermittlung des wirtschaftlichen, sozialen, historischen und kulturellen Lebens in beiden Ländern. Dies betrifft vor allem die Verständigung der Völker, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und das Lernen der deutschen Sprache und von senegalesischen Sprachen.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen " DEUTSCHLAND-NANGADEF.e.V.".
Er ist am 24.10.2005 unter der Vereinsregisternummer VR 4215 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Republik Senegal ausgerichtet.

§ 3 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Ziele der Vereinigung

1. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken und der Entwicklungshilfe. DEUTSCHLAND-NANGADEF e.V. stellt im Rahmen des Entwicklungsprozesses der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens eine effiziente Nord-Süd-Kooperation in finanzieller, wissenschaftlicher und technologischer Hinsicht dar.

2. Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke wie folgt:Förderung der Entwicklungshilfe durch Maßnahmen der technischen Hilfe in Form von Beratung und Ausbildung

Förderung von Partnerschaften zwischen Städten beider Länder

Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung von Projekten in der Entwicklungshilfe und Völkerverständigung sowie der Förderung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten allgemeinnützlicher Zwecksetzung und der Verbreitung von Informationen über die politische, wirtschaftliche und soziale Lage des afrikanischen Kontinents sowie Deutschlands und anderer Länder mit Hilfe von Konferenzen, Seminaren, der Presse und des Internets.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Übliche anfallende Geschäfts- bzw. Verwaltungskosten können aus dem Vereinsvermögen bestritten werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Rückvergütungen ihrer Geld- oder Sacheinlagen.


§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen oder Institute, Firmen, Organisationen erwerben, die an Beziehungen zu den beiden Ländern des Tätigkeitsbereichs interessiert sind. Eine geschäftliche Nutzung der persönlichen Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Verstöße sind strafbar. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch den Austritt und bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.
Eine Mahnung, eine Aussetzung der Tätigkeit oder ein Ausschluß kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluß ausgeschlossen werden.


§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein bietet die Möglichkeit von Kontakten und sachdienlichem Informationsaustausch, zum Beispiel durch Veröffentlichungen und durch Beantwortung von Anfragen seitens der Mitglieder . Neben den zu leistenden Beiträgen haben die Mitglieder den gleichen Anspruch auf Unterrichtung und Unterstützung durch den Verein in allen Angelegenheiten soweit sie nicht satzungswidrig sind.

§ 6 – Finanzierung

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein kann Spenden entgegennehmen.
Sofern dem Verein zweckgebundene Mittel zur Verfügung stehen, dürfen diese nur entsprechend dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Zusätzlich finanziert sich der Verein selbst aus Zweckbetrieben.


§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
der Vorstand (§ 8)
der Beirat (§ 9)
die Mitgliederversammlung (§ 10)
die Ausschüsse (§ 11)


§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den (mehreren) Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Im Vorstand sollen die Mitgliedsgruppen aus den verschiedenen Städten in einem ausgewogenen Verhältnis repräsentiert sein.
Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der 1. Vizepräsident. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis soll die Vertretung jedoch nur wahrgenommen werden, wenn der Präsident verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und vertritt den Verein zwischen zwei Mitgliederversammlungen. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann wissenschaftliche Mitarbeiter und aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der laufenden Geschäftsführung.

§ 9 – Beirat

Der Beirat besteht unter anderen aus wissenschaftlichen Mitarbeitern, Vertretern von Behörden, Institutionen oder Organisationen, die von dem Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Der Beirat tagt nur in Gemeinschaft mit dem Vorstand.
Die Beiratsmitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefaßten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muß vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.


§ 11 – Ausschüsse

Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand. Sie können dem Vorstand Projekte vorschlagen und sich an der Durchführung beteiligen.

§ 12 – Kassenprüfer

Zur laufenden Rechnungsprüfung und zur Kontrolle des Rechnungsabschlusses werden von der Mitgliederversammlung (vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder) zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Dauer des Amtes ist ebenso lang wie die des Vorstands. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.

§ 13 – Geschäftsordnung

Zur Ergänzung der Satzung wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung geschrieben.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

§ 15 – Übergangsbestimmungen

Falls formale Änderungen dieser Satzung aufgrund von Beanstandung durch das Registergericht oder durch eine andere Behörde erforderlich werden, kann der Vorstand diese nach eigenem Ermessen beschließen. Er gibt den Mitgliedern die Satzungsänderung unverzüglich und schriftlich bekannt.

§ 16 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Entwicklungshilfe und Völkerverständigung. Näheres bestimmt ein Beschluß der Mitglieder-versammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.